Zusätzliche Informationen über das Erfordernis von Blitzschutzmaßnahmen nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) – das zukünftige Beiblatt 6
Konferenz: 14. VDE Blitzschutztagung - 14. VDE Blitzschutztagung
07.10.2021 - 08.10.2021 in online
Tagungsband: VDE-Fb. 77: 14. VDE Blitzschutztagung
Seiten: 7Sprache: DeutschTyp: PDF
Autoren:
Schweble-Juch, Gabriele (Prüfsachverständige, SCHWEBLE-JUCH GbR, Garching, Deutschland)
Braun, Christian (PESA-Blitzschutz GmbH, Projektleitung, Reichertshofen, Deutschland)
Inhalt:
Diverse Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie Normen fordern in Deutschland entsprechend der Nutzungsart von Objekten Blitz- und Überspannungsschutzmaßnahmen. Im Vordergrund stehen hierbei sowohl der vorbeugende Brand-/Personenschutz sowie die Anlagenverfügbarkeit als auch der Schutz von wirtschaftlichen Gütern. Das deutsche Baurecht bis hin zur Betriebssicherheits-/Gefahrstoffverordnung sowie deren technische Regelwerke fordern Blitz-/Überspannungsschutzmaßnahmen. Diese sind zwingend einzuhalten. Ob ein Blitzschutzsystem (LPS) als vorbeugende Brandschutzmaßnahme installiert werden muss, kann dem Brandschutznachweis entnommen werden. Dieser ist bei der Genehmigung einer baulichen Anlage mit vorzulegen. Somit wird nachgewiesen, dass die Belange des Bauordnungsrechts hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt sind. Nach § 66 der Musterbauordnung (MBO), muss für jedes nicht verfahrensfreie Bauverfahren der bautechnische Nachweis Brandschutz geführt werden. Hierbei wird differenziert zwischen den Gebäudeklassen. Der Brandschutznachweis legt nur fest, ob ein LPS erforderlich ist. Präzisiert werden die Anforderungen in den Technischen Baubestimmungen der Länder (A 2.1.15.2). Grundsätzlich verweist diese darauf, dass es für den Blitzschutz anerkannte Regeln der Technik (D 2.1) gibt. Öffentlich-rechtlich trifft der Brandschutznachweis „nur“ die Aussage, ob das Gebäude aufgrund seiner Lage, Bauart oder Nutzung (siehe hierzu Sonderbauvorschriften bzw. ungeregelte Sonderbauten Schulen/Kindergärten) ein LPS benötigt. Kommt der Brandschutznachweis zu dem Ergebnis, dass ein LPS erforderlich ist, greifen die anerkannten Regeln der Technik. Die Planung sowie Auslegung des LPS ist in der Regel die Aufgabe des Elektroplaners. Das zukünftige Beiblatt 6 zur DIN EN 62305-3 gibt zusätzliche Informationen über das Erfordernis von Blitzschutzmaßnahmen. In Abhängigkeit der Lage, Bauart oder Nutzung einer baulichen Anlage, wird eine typische Einstufung in eine Schutzklasse getroffen. Dies kann mit einer vollständigen Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) oder einer vereinfachten Risikoanalyse gemäß VDB Leitfaden 1 verifiziert werden. Vor allem auf Grund unterschiedlichster Nutzungsarten in einer baulichen Anlage ist eine Überprüfung empfehlenswert. Entschließt man sich das Beiblatt 6 als Grundlage für eine Schutzklassenauswahl zu verwenden, sind vertragliche Vereinbarungen notwendig. Die VOB ist hierbei zu berücksichtigen.