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E DIN EN IEC 60793-2-60 VDE 0888-326:2024-11

Lichtwellenleiter

Teil 2-60: Produktspezifikationen – Rahmenspezifikation für Einmoden-Verbindungsfasern der Kategorie C

(IEC 86A/2470/CDV:2024); Deutsche und Englische Fassung prEN IEC 60793-2-60:2024
Art/Status: Norm-Entwurf, gültig
Ausgabedatum: 2024 -11   Erscheinungsdatum: 2024-10 -18
VDE-Artnr.: 1800848
Ende der Einspruchsfrist: 2024-12-18

Dieser Teil von IEC 60793 gilt für Lichtwellenleiterfasern der Typen C1, C2, C3 und C4, wie in Tabelle 1 beschrieben. Diese Fasern werden für die Verbindungen (Verkabelungen) innerhalb von oder zwischen Systemen mit optischen Bauteilen verwendet und sind für die Unterstützung dichter optischer Konnektivität optimiert. Obwohl die Fasern beschichtet oder ummantelt sein könnten, um die Anschlussfasern zu schützen, dürfen sie auch ohne Beschichtung verwendet werden. Sie können jedoch farblich gekennzeichnet sein.
Es gibt keine Einschränkungen im Anwendungsbereich des Dokuments.
Dieses Dokument erhöht durch seine Anwendung die Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender und gibt Prüflaboren und Herstellern definierte Angaben zur Prüfung und sichert Kompatibilität über Herstellergrenzen hinweg.

Gegenüber DIN EN 60793-2-60 (VDE 0888-326):2008-12 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) "Interne Verbindung" wird ersetzt durch "Verbindung" und der Begriff "Verbindungsfasern" wird hinzugefügt;
b) der Grenzwert des MFD-Nennwerts von Fasern der Kategorie C1 wird abgeändert;
c) Aufnahme von Grenzwerten des "Primärbeschichtungsdurchmessers – farbig" für Fasern der Kategorie C und Änderung der Grenzwerte des "Primärbeschichtungsdurchmessers – nicht farbig" für Fasern der Kategorie C_80;
d) Änderung der Grenzwerte der Absetzkraft für Fasern der Kategorie C1, C2 und C3;
e) in Tabelle 6 wird "Fasergrenzwellenlänge" ersetzt durch "Kabelgrenzwellenlänge" und "Anmerkung b" wird überarbeitet;
f) in Tabelle 8 wird "Fasergrenzwellenlänge" ersetzt durch "Kabelgrenzwellenlänge" und die "Anmerkung" wird gestrichen;
g) in Tabelle A.1 werden Anforderungen an einen Beschichtungsdurchmesser 200 µm für Fasern der Kategorie C1_125 aufgenommen und Grenzwerte des Beschichtungsdurchmessers von Fasern der Kategorie C1_80 werden geändert;
h) in Tabelle A.2 und in Tabelle A.5 werden Anforderungen an einen Beschichtungsdurchmesser 200 µm für Fasern der Kategorie C1_125 aufgenommen und Grenzwerte der Absetzkraft geändert;
i) in Tabelle A.3 wird "Fasergrenzwellenlänge" ersetzt durch "Kabelgrenzwellenlänge", der Grenzwert der "Kabelgrenzwellenlänge" wird abgeändert und eine neue "Anmerkung" wird aufgenommen;
j) in Tabelle A.4 werden Übertragungsanforderungen bei 1 625 nm aufgenommen und für Fasern der Kategorie C1 wird 1 310 nm gestrichen;
k) in Tabelle C.3 werden Grenzwerte der "Fasergrenzwellenlänge" von Fasern der Kategorie C3 abgeändert;
l) in Tabelle D.3 wird für Fasern der Kategorie C4 "Fasergrenzwellenlänge" ersetzt durch "Kabelgrenzwellenlänge".