DIN VDE 0833-2 VDE 0833-2:2009-06
Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen
Art/Status:
Norm,
zurückgezogen
Ausgabedatum: 2009 -06
VDE-Artnr.: 0833013
Ende der Übergangsfrist:
2018-10-01
Diese Norm gilt für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen zusammen mit DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1) und DIN 14675. Sie enthält Festlegungen für Brandmeldeanlagen zum Schutz von Personen und Sachen in Gebäuden.
Diese Norm enthält keine Festlegungen für das Zusammenwirken von Brandmeldeanlagen mit anderen Anlagen, die keine brandschutztechnischen Funktionen erfüllen. In jedem Fall ist das bestimmungsgemäße Zusammenwirken aller Teile einer Brandmeldeanlage mit anderen Anlagen - soweit dies die uneingeschränkte Funktion der Brandmeldeanlage erfordert - sicherzustellen.
Gefahrenwarnanlagen nach DIN V VDE V 0826-1 (VDE V 0826-1), sowie vernetzte oder unvernetzte Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604, sind keine Brandmeldeanlagen im Sinne dieser Norm.
Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN VDE 0833-2 VDE 0833-2:2004-02
Gegenüber DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2004-02 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Diese Ausgabe wurde aufgrund europäischer Arbeitsergebnisse des CEN TC 72 redaktionell überarbeitet. Die Begriffe wurden den Normen der Reihen EN 54 soweit vorhanden angepasst.
b) Die Begriffe Zweimelder- und Zweigruppenabhängigkeit wurden durch die DIN EN 54-2 relevanten Begriffe Zweimeldungsabhängigkeit "Typ A" und "Typ B" ersetzt.
c) Die Aussage zur Anordnung von Handfeuermeldern wurde präzisiert. Die Art und Weise der Kennzeichnung von außer Betrieb genommenen Handfeuermeldern wurde neu aufgenommen.
d) Die Ausnahmen von der Überwachung bei Systemböden, Doppelböden oder Hohlraumestrichen wurde genauer gefasst.
e) Tabelle 1 wurde um die Rauchmelder nach DIN EN 54-12 und um Wärmemelder nach DIN EN 54-22 ergänzt.
f) Tabelle 2 wurde um Ansaugrauchmelder nach DIN EN 54-20 und um linienförmige Wärmemelder nach DIN EN 54-22 ergänzt. Die Beschränkung von 128 Meldern auf einem Übertragungsweg wurde aufgehoben, da sie im Widerspruch zur DIN EN 54-2 steht. Die Anzahl der über eine Ringleitung anzusteuernden Löschbereiche wurde neu aufgenommen und auf max. 8 festgelegt.
g) Ebenfalls neu aufgenommen wurde die Festlegung auf max. 4 Brandabschnitte, wenn über eine Ringleitung ausschließlich Handfeuermelder betrieben werden.
h) Die Beschreibung über Anzahl und Anordnung automatischer Brandmelder unter Punkt 6.2.7.1 wurde insgesamt genauer gefasst und ein Hinweis über die Berücksichtigung perforierter Decken eingefügt.
i) Die Tabelle 3, welche das Seitenverhältnis der Überwachungsfläche bei punktförmigen Rauch- und Wärmemeldern angibt wurde neu eingefügt.
j) Die Anordnung von linienförmigen Wärmemeldern (Pkt. 6.2.7.12) die Anordnung von mehrpunktförmigen Wärmemeldern (Pkt. 6.2.7.13) sowie die Anordnung von Meldern in Lüftungsleitungen (Pkt. 6.2.7.16) wurden neu aufgenommen.
k) Der Begriff Lichtstrahlrauchmelder wurde an die Bezeichnung nach DIN EN 54-12 angepasst.
l) Im Anhang B wurde die Klassifizierungstabelle für Ansaugrauchmelder und im Anhang D wurde die Beschreibung der Standardschnittstelle Löschen eingefügt.
m) Im Anhang E wurde ÜWZ 3 durch die Bezeichnung "sonstige Räume" ersetzt.
n) Im Anhang F wurde der Abstand der Melder bzw. der Ansaugöffnungen untereinander geringfügig von 6 m auf 6,5 m geändert, um eine bessere Anpassung an die Richtmaße des Hochregallagers zu erreichen. Dadurch änderten sich auch die Dimensionen einer Meldergruppe von 12 m auf 13 m und die eines Meldebereichs von 25 m auf 26 m.
o) Der informative Anhang G mit den Literaturhinweisen wurde aktualisiert.