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DIN EN IEC 60127-6 VDE 0820-6:2025-05

Geräteschutzsicherungen

Teil 6: G-Sicherungshalter für G-Sicherungseinsätze

(IEC 60127-6:2023); Deutsche Fassung EN IEC 60127-6:2024
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2025 -05
VDE-Artnr.: 0801023

Dieser Teil von IEC 60127 ist anwendbar auf G-Sicherungshalter für Feinsicherungseinsätze nach IEC 60127-2, Kleinstsicherungseinsätze nach IEC 60127-3, welteinheitliche modulare Sicherungseinsätze IEC 60127-4 und G-Sicherungseinsätze für besondere Anwendungen nach IEC 60127-7, die zum Schutz von üblicherweise für den Gebrauch in Innenräumen bestimmten elektrischen Geräten, elektronischen Ausrüstungen und Teilen derselben vorgesehen sind. Dieses Dokument ist anwendbar für G-Sicherungshalter mit einem maximalen Bemessungsstrom von 25 A; mit einer maximalen Bemessungsspannung von 1 500 V Gleichspannung oder 1 000 V Wechselspannung; und für den Einsatz in Höhen bis zu 2 000 m über dem Meeresspiegel, soweit nicht anders festgelegt. Der Zweck dieses Dokuments ist, einheitliche Anforderungen an die Sicherheit und die Beurteilung elektrischer, mechanischer, thermischer und klimatischer Eigenschaften der G-Sicherungshalter sowie an die Kompatibilität zwischen G-Sicherungshaltern und G-Sicherungseinsätzen festzulegen. Es ist nicht anwendbar auf Sicherungshalter für Sicherungen, die vollständig in den nachfolgenden Teilen von IEC 60269-1 behandelt werden. Durch seine Anwendung erhöht das Dokument die Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender, gibt Prüflaboratorien und Herstellern definierte Informationen für die Prüfung und erhöht die Kompatibilität der Produkte zwischen den Herstellern.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 60127-6 VDE 0820-6:2015-07

Gegenüber DIN EN 60127-6 (VDE 0820-6):2015-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Erhöhung des maximalen Bemessungsstroms von 16 A auf 25 A in Abschnitt 1;
b) IEC 60127-4 und IEC 60127-7 in Abschnitt 1 hinzugefügt;
c) Abänderung der Markierungsposition in Abschnitt 6;
d) Abänderung der Bemessungsspannung, des Bemessungsstroms und des Bemessungswerts der aufnehmbaren Leistung in Tabelle 2;
e) Abänderung von Tabelle 5, Tabelle 6, Tabelle 7, Tabelle 9, Tabelle 16 und Tabelle A.1.