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DIN EN IEC 60794-1-312 VDE 0888-100-312:2024-07

Lichtwellenleiterkabel

Teil 1-312: Fachgrundspezifikation – Grundlegende Prüfverfahren für Lichtwellenleiterkabel – Prüfverfahren für Kabelelemente – Dehnungsprüfung für Ummantelungen bei niedrigen Temperaturen, Verfahren G11B

(IEC 60794-1-312:2024); Deutsche Fassung EN IEC 60794-1-312:2024
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2024 -07
VDE-Artnr.: 0800978

Diese Norm enthält Verfahren G11B aus IEC 60794-1-23:2019, die nach Veröffentlichung der letzten Teilnorm zurückgezogen wird. Die Überschrift des Prüfverfahrens G11B und der Inhalt stimmten nicht überein. In der Überschrift wurden Mikrorohre erwähnt, aber im Text ist angegeben, dass die Prüfung für Bündeladern mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Außendurchmesser über 12,5 mm und für Sektoradern vorgesehen ist, die groß genug sind, um Stabproben herzustellen. In der neuen Überschrift sind Mikrorohre in Bezug auf IEC 60794-1-23:2019 weggelassen. Das System für Lichtwellenleiter-Prüfverfahren wurde neu strukturiert und neu benummert. Die in IEC 60794-1-23:2019 enthaltenen Prüfverfahren für Lichtwellenleiter-Kabelelemente werden jetzt in der Normenreihe IEC 60794-1-3xx einzeln benummert. Jedes Prüfverfahren wird jetzt als ein individuelles Dokument statt als Teil eines Kompendiums mehrerer Prüfverfahren behandelt. Alle Einzelheiten zu Querverweisen sind in IEC 60794-1-2 enthalten. Die Norm beschreibt den Prüfaufbau, die Vorbehandlung, die Überwachung, die Erholungszeit, die Abschlussmessung und die Unsicherheiten der Messung sowie die Einzelheiten zum Prüfbericht. Es gibt keine Einschränkungen im Anwendungsbereich des Dokuments. Gegenüber DIN EN IEC 60794-1-23 (VDE 0888-100-23):2020-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Anpassung der Überschrift an den Inhalt des Verfahrens. Die Norm erhöht durch ihre Anwendung die Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender und gibt Prüflaboren und Herstellern definierte Angaben zur Prüfung.

Gegenüber DIN EN IEC 60794-1-23 (VDE 0888-100-23):2020-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Anpassung der Überschrift an den Inhalt des Verfahrens.