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DIN EN IEC 60794-1-306 VDE 0888-100-306:2024-06

Lichtwellenleiterkabel

Teil 1-306: Fachgrundspezifikation – Grundlegende Prüfverfahren für optische Kabel – Prüfverfahren für Kabelelemente – Bändertorsion, Verfahren G6

(IEC 60794-1-306:2023); Deutsche Fassung EN IEC 60794-1-306:2023
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2024 -06
VDE-Artnr.: 0800973

Dieser Teil von IEC 60794 beschreibt die Prüfverfahren zum Nachweis der mechanischen und funktionellen Unversehrtheit des LWL-Bandkabelaufbaus. Die Prüfung bestimmt die Fähigkeit des Bandkabels, einer Torsion ohne Ablösen der Lichtwellenleiter vom Verbundstoff des Bandkabels standzuhalten. Dieses Dokument ist anwendbar auf Lichtwellenleiterkabel (LWL-Faserbändern in Kabeln) für die Verwendung in Telekommunikationseinrichtungen und in Geräten, die ähnlichen Techniken dienen, sowie für LWL-Faserbänder in Kabeln, die eine Kombination aus Lichtwellenleitern und elektrischen Leitern enthalten. Dieses Dokument ist nicht auf teilverbundene Bandkabel anwendbar. Das Verfahren für teilverbundene Bandkabel ist in Bearbeitung. Die in dem Dokument enthaltene Formulierung „Lichtwellenleiterkabel“ kann auch LWL-Einheiten, Mikrorohr-LWL-Einheiten usw. umfassen. Die Norm beschreibt den Prüfaufbau, die Vorbehandlung, die Überwachung, die Erholungszeit, die Abschlussmessung und die Unsicherheiten der Messung sowie die Einzelheiten zum Prüfbericht. Es gibt keine Einschränkungen im Anwendungsbereich des Dokuments. Gegenüber DIN EN IEC 60794-1-23 (VDE 0888-100-23):2020-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) Änderung des Anwendungsbereichs, schließt keine teilverbundenen Bandkabel ein; b) Ergänzung von Einzelheiten zum Prüfverfahren. Die Norm erhöht durch ihre Anwendung die Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender und gibt Prüflaboren und Herstellern definierte Angaben zur Prüfung.

Gegenüber DIN EN IEC 60794-1-23 (VDE 0888-100-23):2020-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Änderung des Anwendungsbereichs, schließt keine teilverbundenen Bandkabel ein;
b) Ergänzung von Einzelheiten zum Prüfverfahren.