DIN EN IEC 60335-2-25 VDE 0700-25:2023-07
Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
Teil 2-25: Besondere Anforderungen für Mikrowellenkochgeräte und kombinierte Mikrowellenkochgeräte
(IEC 60335-2-25:2020, modifiziert); Deutsche Fassung EN IEC 60335-2-25:2021 + A11:2021
Art/Status:
Norm,
gültig
Ausgabedatum: 2023 -07
VDE-Artnr.: 0701475
Dieses Dokument behandelt die Sicherheit von Mikrowellenkochgeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt.
Soweit anwendbar, behandelt es die von Geräten ausgehenden allgemeinen Gefahren, denen alle Personen im Haushalt und in ähnlichen Umgebungen ausgesetzt sind.
Beispiele für Geräte in häuslicher Umgebung sind Geräte für typische Haushaltsanwendungen, die in der häuslichen Umgebung benutzt werden und die auch von nicht fachkundigen Benutzern für typische Haushaltsanwendungen verwendet werden können.
Dieses Dokument behandelt die Sicherheit von Mikrowellenkochgeräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke, deren Bemessungsspannung nicht mehr als 250 V beträgt.
Es behandelt ebenfalls kombinierte Mikrowellenkochgeräte und Mikrowellenkochgeräte, die für den Gebrauch auf Schiffen bestimmt sind.
Diese Norm gilt nicht für:
- gewerblich genutzte Mikrowellenkochgeräte;
- industrielle Mikrowellen-Erwärmungseinrichtungen;
- Geräte für medizinische Zwecke;
- Geräte, die zur Verwendung in Räumen vorgesehen sind, in denen besondere Bedingungen vorherrschen, wie z. B. korrosive oder explosionsgefährdete Bereiche (Staub, Dampf oder Gas).
Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 60335-2-25 VDE 0700-25:2016-09
Gegenüber DIN EN 60335-2-25 (VDE 0700-25):2016-09 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) 11.7 und 19.13 wurden präzisiert;
b) in 19.102 wurde eine Anmerkung zu normativem Text;
c) 19.101 wurde durch ein alternatives Prüfverfahren verbessert;
d) 22.121 wurde durch Anforderungen für die gleichzeitige Aktivierung von Heizelementen und Motoren verbessert;
e) 15.2, 15.101, 21, 22.102, 22.112, 22.119, 22.120, 24.101 und 27.1 wurden präzisiert;
f) Anhang A enthält redaktionelle Verbesserungen und Grenzwerte für Abweichungen.
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