DIN EN 62841-3-10 VDE 0740-3-10:2023-05
Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge, transportable Werkzeuge und Rasen- und Gartenmaschinen – Sicherheit
Teil 3-10: Besondere Anforderungen für transportable Trennschleifmaschinen
(IEC 62841-3-10:2015, modifiziert + COR1:2016 + AMD1:2022); Deutsche Fassung EN 62841-3-10:2015 + AC:2016 + A11:2017 + A1:2022 + A12:2022
Art/Status:
Norm,
gültig
Ausgabedatum: 2023 -05
VDE-Artnr.: 0701466
Dieser Teil von IEC 62841 gilt für transportable Trennschleifmaschinen zum Trennen von Werkstoffen, wie z. B. Metall, Beton und Mauerwerk, die auszurüsten sind mit einer abrasiven – gebundenen verstärkten Trennscheibe Form 41 oder – Diamanttrennscheibe mit Lücken am Umfang von, sofern vorhanden, nicht mehr als 10 mm Breite und mit – einer Bemessungs-Leerlaufdrehzahl, bei der die Umfangsgeschwindigkeit der Trennscheibe mit dem größten Scheibendurchmesser 100 m/s nicht überschreitet, und – einem Trennscheibendurchmesser zwischen 250 mm und 410 mm. Diese Norm gilt nicht für: – transportable Gehrungskappsägen; – transportable Fliesensägen; – transportable Metallsägen. Gegenüber DIN EN 62841-3-10 (VDE 0740-3-10):2018-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Tabelle 4 zum Erforderliche Performance-Level im Abschnitt 18 wurde ersetzt; b) der Abschnitt 19 zu den Mechanischen Gefährdungen hinsichtlich den Flanschen wurde ersetzt; c) die Table I.101 zu den Geräuschprüfbedingungen für Trennschleifmaschinen im Abschnitt I.2.5 der Betriebsbedingungen wurde ersetzt. Das vorliegende Dokument ist für die Entwicklung und Prüfung von transportablen Trennschleifmaschinen für Hersteller und Anwender heranzuziehen.
Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 62841-3-10 VDE 0740-3-10:2018-08
Gegenüber DIN EN 62841-3-10 (VDE 0740-3-10):2018-08 wurden folgende Änderungen vorgenommen: a) die Tabelle 4 zum Erforderliche Performance-Level im Abschnitt 18 wurde ersetzt; b) der Abschnitt 19 zu den Mechanischen Gefährdungen hinsichtlich den Flanschen wurde ersetzt; c) die Table I.101 zu den Geräuschprüfbedingungen für Trennschleifmaschinen im Abschnitt I.2.5 der Betriebsbedingungen wurde ersetzt.
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