Cover DIN EN 60079-29-2 VDE 0400-2:2015-12
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DIN EN 60079-29-2 VDE 0400-2:2015-12

Explosionsfähige Atmosphäre

Teil 29-2: Gasmessgeräte – Auswahl, Installation, Einsatz und Wartung von Geräten für die Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff

(IEC 60079-29-2:2015); Deutsche Fassung EN 60079-29-2:2015
Art/Status: Norm, gültig
Ausgabedatum: 2015 -12
VDE-Artnr.: 0400171

Inhaltsverzeichnis

Dieser Teil der DIN EN 60079-29 gibt Anleitungen und empfohlene Verfahren für die Auswahl, Installation, den sicheren Einsatz und die Wartung von elektrischen Geräten der Gruppe II für den Einsatz in industriellen und gewerblichen Sicherheitsanwendungen und von Geräten der Gruppe I für den Einsatz im Untertagekohlebergbau, die zur Detektion und Messung brennbarer Gase vorgesehen sind und die mit den Anforderungen der DIN EN 60079-29-1 oder DIN EN 60079-29-4 übereinstimmen.
Diese Norm ist anwendbar für Sauerstoffmessung zum Zwecke der Inertisierung, bei der der Explosionsschutz darin besteht, Sauerstoff auszuschließen, statt die Gegenwart brennbarer Gase oder Dämpfe zu messen. Eine ähnliche Anwendung ist die Sauerstoffmessung bei der Inertisierung eines Alter Mannes (eines ausgekohlten Bereiches) im Untertagekohlebergbau.
Diese Norm ist eine Zusammenstellung praktischer Erfahrungen, die dem Anwender als Hilfestellung dienen sollen. Sie ist auf Geräte, Einrichtungen und Systeme anwendbar, die die Gegenwart eines brennbaren oder möglicherweise explosionsfähigen Gemisches aus Gas oder Dampf mit Luft anzeigen, indem sie ein elektrisches Signal eines Gassensors benutzen, um eine Skalenanzeige zu erzeugen, einen optischen oder akustischen Alarm oder eine sonstige Einrichtung zu aktivieren, oder zu einer Kombination aus diesen Varianten.

Dieses Normdokument ist eine Ersetzung für:
DIN EN 60079-29-2 VDE 0400-2:2008-07

Gegenüber DIN EN 60079-29-2 (VDE 0400-2):2008-07 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Aufnahme der Gerätegruppe 1 in den Anwendungsbereich;
b) Aufnahme von Geräten mit offener Messstrecke (Abschnitte 3, 4.6, 5.4, 6.2.3.5, 8.2, 8.6, 8.7, 8.8, 11 und A.4);
c) Aufnahme spezifischer Anwendungen (Abschnitt 4.5);
d) Verbesserungen bezüglich Probenahmesysteme (Abschnitte 6.2.3.4, 8.2.3, 8.5 und 11.2.2).