DIN EN 61249-2-44 VDE 0322-249-2-44:2017-03
Materialien für Leiterplatten und andere Verbindungsstrukturen
Teil 2-44: Kaschierte und unkaschierte verstärkte Basismaterialien – Kupferkaschierte mit E-Glaswirrfaser im Kernbereich und E-Glasgewebe in den Außenlagen verstärkte Laminattafeln auf der Basis von halogenfreiem Epoxidharz definierter Brennbarkeit (vertikale Prüflingslage) für bleifreie Bestückungstechnik
(IEC 61249-2-44:2016); Deutsche Fassung EN 61249-2-44:2016
Art/Status:
Norm,
gültig
Ausgabedatum: 2017 -03
VDE-Artnr.: 0300078
Dieser Teil von IEC 61249 enthält Anforderungen für die Eigenschaften von kupferkaschierten mit E-Glaswirrfaser im Kernbereich und E-Glasgewebe in den Außenlagen verstärkte Laminattafeln auf der Basis von halogenfreiem Epoxidharz mit definierter Brennbarkeit (Brennprüfung mit vertikaler Prüflingslage) für bleifreie Bestückungstechnik in Dicken von 0,60 mm bis 1,70 mm. Die Brennbarkeitseinstufung wird durch Anwendung bromhaltiger flammhemmender Zusätze erreicht, die in die Epoxidharz-Polymerstruktur eingebaut werden. Die Glasübergangstemperatur ist auf mindestens 105 °C festgelegt. Die Anforderungen einiger Eigenschaften sind in verschiedene Leistungsklassen unterteilt. Die gewünschte Klasse muss in der Bestellung des Abnehmers deklariert werden, um Fehllieferungen auszuschließen.
Halogenfreies Epoxidharz, mit oder ohne Füllstoffe, das die Herstellung von Laminaten mit einer Glas-übergangstemperatur von mindestens 105 °C gestattet. Der Gesamt-Halogengehalt - bezogen auf Harz plus Verstärkungsmaterial - beträgt maximal 1.500 ppm, wobei der Chlorid- und der Bromidgehalt im Einzelnen jeweils maximal 900 ppm beträgt. Dem Laminat dürfen ferner zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit Kontrastmittel zugesetzt werden, z. B. zur Kontraststeigerung bei der automatischen optischen Prüfung. Seine Entflammbarkeit wird durch die Brennbarkeitsanforderungen festgelegt.
Die unkaschierte Seite einer einseitig kaschierten Tafel muss das natürliche vom Aushärtungsprozess herrührende Erscheinungsbild aufweisen. Kleine Farbabweichungen sind zulässig. Weiterhin muss diese Tafelseite einen Glanz aufweisen, wie er durch die Oberflächenqualität der verwendeten Pressbleche oder Trennfolien vorgegeben wird. Abweichungen im Glanz, die auf die Druckeinwirkung der beim Aushärtungsprozess freiwerdenden Gase zurückzuführen sind, sind zulässig.
Das Laminat muss bei Einhaltung der Hersteller-Empfehlungen stanzbar, schneidbar und bohrbar sein. An den Schnittkanten auftretende Delaminierungen, die auf den Schneidprozess zurückzuführen sind, sind zulässig, vorausgesetzt, die Tiefe der Delaminierung ist nicht größer als die Dicke des Basismaterials. An den Kanten von Bohrlöchern auftretende Delaminierungen, die auf den Bohrprozess zurückzuführen sind, sind nicht zulässig. Bohrlöcher müssen sich ohne nachteilige Beeinflussung durch Absonderungen des Materials in die Bohrung hinein durchmetallisieren lassen. Ein geeignetes Verfahren zur Beurteilung der Stanzbarkeit ist das Verfahren 2M19 nach IEC 61189-2. Dabei sind Stanzkraft und Rückzugskraft zwischen Abnehmer und Lieferant zu vereinbaren.
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