Alrutz, Dankmar
2022-07
5. Gestaltung von Einzelanlagen des Verkehrssystems
30
93. Ergänzungslieferung
Ordner 4
Einbahnstraßen dienen vorrangig der Lenkung des Kfz-Verkehrs. Radverkehr sollte deshalb in Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h grundsätzlich von der Einbahnregelung ausgenommen werden. Dies bekräftigen mittlerweile auch die verkehrsrechtlichen Bestimmungen gemäß der VwV-StVO vom November 2021. Die Öffnung von Einbahnstraßen bringt den Radfahrenden und den Kommunen zahlreiche Vorteile. Sie dienen der flächenhaften und kostengünstigen Komplettierung des Radverkehrsnetzes und ermöglichen die Schaffung durchgängiger, attraktiver Radverkehrsverbindungen abseits verkehrsreicher Straßen. Die Öffnung von Einbahnstraßen ist deshalb auch ein wichtiger Beitrag zur Förderung des Radverkehrs und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.