Geschwinder, Klaus
2008-06
3. Verkehrspolitik, Verkehrsplanung, Verkehrssysteme, Verkehrsgestaltung
22
51. Ergänzungslieferung
Ordner 2
Mit Definition der Aufgabenträgerschaft im Personenbeförderungsgesetz wurde Mitte der 1990er-Jahre das Instrument Nahverkehrsplan eingeführt. Schon vorher war der öffentliche Nahverkehr in vielen Kommunen, verstärkt in den größeren Städten, Betätigungsfeld für die kommunale Politik und Verwaltung, wurde aber in der Regel an Eigenbetriebe, Stadtwerke oder Verkehrsgesellschaften übertragen, die oft das Verkehrsgeschäft im Auftrag weitgehend autark ausführten. Mit dem gesetzlichen Auftrag zur Erstellung von Nahverkehrsplänen wurden die kommunalen Aufgabenträger direkt mit dem öffentlichen Verkehr konfrontiert. Auch wenn in Ausnahmefällen die einzelnen Nahverkehrspläne von den kommunalen Verkehrsunternehmen selbst erstellt werden, muss in jedem Fall ein Beschluss des zuständigen politischen Gremiums eingeholt werden. Gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Nahverkehrsplänen sind die Aussagen in § 8 PBefG und die darauf aufbauenden Landesgesetze. Demnach soll im Nahverkehrsplan die ausreichende Verkehrsbedienung definiert werden, die das öffentliche Verkehrsinteresse darlegt. Allerdings ist die Bindungskraft des Plans relativ schwach. Der Nahverkehrsplan muss lediglich von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG).